2. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00; 3. zu einer Entschädigung von CHF 3‘534.30 (inklusive Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Strafpunkt im oberinstanzlichen Verfahren; 4. zu einer Genugtuung von CHF 20‘700.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Januar 2015 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III.