30 C.________ wird somit für das Jahr 2018 ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden entschädigt. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4‘144.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘627.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.___