24. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte deshalb zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteikostenentschädigung von CHF 3‘534.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Kammer stellt auf die von Rechtsanwalt D.________ eingereichte Kostennote ab (pag. 623 f.). Den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand erachtet die Kammer als angemessen.