536 ff.). Der Beschuldigten ist somit zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 20‘700.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Januar 2015 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden im oberinstanzlichen Verfahren keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung