29 Kammer den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig spricht. Da dieser Fall eingetreten ist, geht die Kammer davon aus, die Verteidigung akzeptiere das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt. Der Entscheid ist ohnehin zutreffend begründet und die Genugtuung erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (pag. 536 ff.).