Die Kammer hat dem Hauptantrag von Rechtsanwalt C.________ nicht stattgegeben. Damit fragt sich, ob mit dem genannten Antrag die Genugtuung rechtsgültig angefochten worden ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vertrat Rechtsanwalt D.________ in seinem Plädoyer die Ansicht, im Falle eines Schuldspruchs sei die Genugtuung nicht rechtsgültig angefochten, da die Suspensivbedingung gemäss Antrag nicht eingetreten sei (pag. 613). Diese Auffassung blieb von Rechtsanwalt C.________ in seiner Replik unwidersprochen (pag.