532 ff.). Nachdem die Kammer bereits aufgrund der Tatkomponenten für die versuchte vorsätzliche Tötung zu einer Einsatzstrafe gelangt, die das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass übersteigt und gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil keine Faktoren ersichtlich sind, die unter dem Titel Täterkomponenten eine spürbare Reduktion der Strafe rechtfertigen könnten (vgl. Leumundsbericht vom 14. November 2018, pag. 577 ff.), bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 48 Monaten Freiheitsstrafe (inkl. theoretische Asperation für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Drohung).