Damit ist die Verletzung des Opfers – objektiv – letztlich noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Angesichts der genannten Umstände (tatbestandmässiger Erfolg trotz allem noch relativ weit weg, keine rein physischen Spätfolgen) rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um weitere 2 ½ auf insgesamt 5 Jahre Freiheitsstrafe. 28 19.5 Einsatzstrafe Für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. der Privatklägerin resultiert somit eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.