Vorliegend trat der Tötungserfolg nicht ein und es bestand für die Privatklägerin auch keine akute Lebensgefahr. Allerdings fehlte nicht viel. Es war letztlich weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzung an der vergleichsweise unproblematischen Stelle entstand und nicht eine viel gefährlichere Region am Kopf/Halsbereich betroffen war. Glücklicherweise ist die Verletzung gut verheilt, sodass zumindest optisch keine bleibenden Schäden zurückbleiben. Damit ist die Verletzung des Opfers – objektiv – letztlich noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.