Vermeidbarkeit der Tat Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Opfers zu vermeiden, es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. Er hätte die Privatklägerin selbst in einer emotional aufgeladenen Situation auf andere Art zum Schweigen bringen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre, bestehen nicht.