Hinsichtlich der Tötung handelte er aber bloss mit Eventualvorsatz, was sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich handelt, deutlich strafmindernd auswirkt. Der Eventualvorsatz rechtfertigt hier eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 ½ auf insgesamt 7 ½ Jahre.