27 erster Linie egoistisch, denn es musste nach seinem Kopf gehen. Es war nicht seine Absicht, die Privatklägerin zu töten, aber er setzte das Messer bewusst zuerst als Drohmittel und dann auch als Waffe ein. Dabei handelte er durchaus auch in Verletzungsabsicht, indem er das Messer – in einem dynamischen Geschehen - gegen den Kopf/Halsbereich der Privatklägerin führte. Hinsichtlich der Tötung handelte er aber bloss mit Eventualvorsatz, was sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich handelt, deutlich strafmindernd auswirkt.