Der Einsatz des Messers als Waffe war nicht von langer Hand geplant, es handelte sich vielmehr um eine «Kurzschlussreaktion». Der Beschuldigte war sich selber bewusst, dass er einerseits über ein relativ hohes Aggressionspotential und andererseits über eine geringe Frustrationstoleranz verfügt. Insgesamt ist die Verwerflichkeit des Handelns im Rahmen dieses Tatbestands als durchschnittlich zu bezeichnen. Fazit Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als knapp mittelschwer zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen scheint eine Ausgangsstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.