Andererseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Die Privatklägerin erlitt keine dauerhafte körperliche Schädigung (siehe Vorinstanz, pag. 528). Geblieben sind aber gewisse psychische Beeinträchtigungen (vgl. den neu eingereichten Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 23. Juli 2018).