26 des lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände werden von der Vorinstanz weder aufgeführt noch wären solche für die Kammer ersichtlich. Allerdings ist vorliegend das «reformatio in peius»-Verbot nach Art.