Nicht richtig ist aber, dass der Strafrahmen wegen des blossen Versuchs der vorsätzlichen Tötung tel quel gegen unten offen ist. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrun-