18. Allgemeine Grundlagen / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 526 f.). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Strafandrohungen sind hingegen zu präzisieren. Zwar lautete die Strafandrohung für eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und diejenige für eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Nicht richtig ist aber, dass der Strafrahmen wegen des blossen Versuchs der vorsätzlichen Tötung tel quel gegen unten offen ist.