Bezeichnend hierfür ist, dass die Privatklägerin keinerlei Abwehrverletzungen aufwies. Zum Wissenselement treten also etliche zusätzliche Umstände hinzu, die auf einen Eventualtötungsvorsatz schliessen lassen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der (eventualvorsätzlich) versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen. 25 IV. Strafzumessung