Mit einer Einschränkung in der Bewegungsfreiheit geht ohne weiteres eine Einschränkung in den Verteidigungsmöglichkeiten einher. Schliesslich sei der Umstand erwähnt, dass die Privatklägerin keinerlei Abwehrverletzungen aufwies. Hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Messerangriff zu wehren, wären solche zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin hatte somit angesichts des überraschenden Auftauchens des Beschuldigten, dem «an den Haaren auf den Schoss»-Ziehen und aufgrund der engen Platzverhältnissen im Auto praktisch keine Abwehrchance. Bezeichnend hierfür ist, dass die Privatklägerin keinerlei Abwehrverletzungen aufwies.