Der Beschuldigte war ihr körperlich überlegen und jede Gegenbewegung, jedes Zerren ihrerseits hätte ihr Schmerzen bereitet. Aufgrund der engen Platzverhältnisse im Auto war die Privatklägerin überdies in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Innenraum des VW Polo ist ohnehin sehr klein. Zusätzlich verengt wird dieser durch das Steuerrad, das Armaturenbrett, die Pedale und das Sitzpolster. Die Sitzposition nahe beim Steuerrad ist gegenüber dem Beifahrersitz zudem leicht nach vorne versetzt (vgl. Fotos pag. 33 und 36). Mit einer Einschränkung in der Bewegungsfreiheit geht ohne weiteres eine Einschränkung in den Verteidigungsmöglichkeiten einher.