Sie hatte unter diesen Umständen keine Abwehrchance. Es ist zudem schwer vorstellbar, wie sich die Privatklägerin in ihrer Position gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten hätte wehren sollen. Der Beschuldigte hielt sie mit seiner Hand an den Haaren am Hinterkopf fest. Ihr Kopf befand sich dabei auf dem Schoss des Beschuldigten. Die Privatklägerin nahm damit notgedrungen eine beinahe liegende Position ein. Es ist nicht zu sehen, wie sie sich aus dem Griff des Beschuldigten hätte lösen können. Der Beschuldigte war ihr körperlich überlegen und jede Gegenbewegung, jedes Zerren ihrerseits hätte ihr Schmerzen bereitet.