In Bezug auf die Abwehrchancen der Geschädigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin völlig unerwartet zu ihr ins Auto stieg, ein Messer hervorholte und sie unverhofft an den Haaren auf seinen Schoss zog. Ihre Überraschung brachte die Privatklägerin dadurch zum Ausdruck, das sie sofort anfing zu schreien, als sie das Messer des Beschuldigten erblickte (pag. 63 Z. 353; pag. 75 Z. 56). Der Beschuldigte hatte das Überraschungsmoment auf seiner Seite, als er die Privatklägerin auf seinen Schoss zog und das Messer einsetzte. Sie hatte unter diesen Umständen keine Abwehrchance.