Er war deshalb in diesem Zustand kaum noch zu einer präzisen oder dosierten Schnittbewegung fähig. Aufgrund der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung, des dynamischen Geschehens, der engen Platzverhältnisse und seines aufgebrachten Zustandes konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren. In Bezug auf die Abwehrchancen der Geschädigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin völlig unerwartet zu ihr ins Auto stieg, ein Messer hervorholte und sie unverhofft an den Haaren auf seinen Schoss zog.