24 Wenn ihn jemand aufrege, werde er aggressiv (vgl. pag. 57 Z. 142 ff.). Auch die Privatklägerin bestätigte, mit dem Beschuldigten im Ausgang sei es nie ohne Schlägereien gegangen (pag. 82 Z. 146 ff.). Das Geschehen lief also an jenem Abend aus dem Ruder und der schwer enttäuschte und ohnehin bereits nervöse Beschuldigte befand sich in einem aufgebrachten Zustand. Er war deshalb in diesem Zustand kaum noch zu einer präzisen oder dosierten Schnittbewegung fähig.