zen. Des Weiteren war der Beschuldigte aufgebracht und nervös. Die Privatklägerin gab explizit an, der Beschuldigte sei während des Vorfalls im Auto sehr nervös gewesen (pag. 86 Z. 304) und auch der Beschuldigte selber sagte, er sei komplett weg gewesen, habe alles verloren gehabt. Es sei ihm deshalb alles egal gewesen (pag. 440 Z. 16 f.). Der Beschuldigte wurde auch wütend, als die Privatklägerin ihm nicht gehorchte und stattdessen zu schreien begann. So gab er an, es sei nicht nach Plan gelaufen und die Situation sei ausgeartet (pag. 439 Z. 46 f.). Er habe «ä chli düredräit» (pag. 56 Z. 108). Dies passiere bei ihm ab und zu (pag. 57 Z. 136).