Der Messereinsatz erfolgte sodann in einem dynamischen Geschehen. Der Beschuldigte gab selber an, die Situation sei ein Durcheinander gewesen (pag. 604 Z. 30) Es sei alles so schnell gegangen, dass er nicht alles habe erfassen können (pag. 606 Z. 9). Die Privatklägerin war am schreien und versuchte sich zu wehren und zu entkommen, was ihr zu guter Letzt denn auch gelang. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Privatklägerin versuchen würde, ihren Kopf zu bewegen und er diesen mit seinem Handgriff nicht vollständig fixieren konnte. Nur bei völliger Regungslosigkeit wäre aber überhaupt irgendeine Kontrolle über die Intensität oder den genauen Ort des Schnittes möglich gewesen.