Er fügte der Privatklägerin neben der 15 cm langen und 2 cm klaffenden Schnittwunde auch eine zweite kleinere, 2 cm lange und V-förmige Schnittwunde am Hinterhaupt zu, wobei es auf die Reihenfolge der Zufügung nicht ankommt. Der Beschuldigte attackierte den Kopf-/Halsbereich der Privatklägerin also zwei Mal und offenbarte damit eine gewisse Hartnäckigkeit beim Messereinsatz. Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund eine ungewollte Verletzung ausgeschlossen ist, zeugt die zweite Verletzung von einer zusätzlichen Sorgfaltspflichtverletzung. Der Messereinsatz erfolgte sodann in einem dynamischen Geschehen.