23 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern zweimal sein Messer gegen den Kopf-/Halsbereich des Opfers führte. Er fügte der Privatklägerin neben der 15 cm langen und 2 cm klaffenden Schnittwunde auch eine zweite kleinere, 2 cm lange und V-förmige Schnittwunde am Hinterhaupt zu, wobei es auf die Reihenfolge der Zufügung nicht ankommt.