Er selber zog sich dabei mit der Messerklinge am rechten Zeigefinger zwei kleinere Verletzungen zu. Zunächst kann festgehalten werden, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todeseintritts, bei Schnittverletzungen im Kopf-/Halsbereich als hoch einzustufen ist. Die lange Schnittwunde war schockierend, obwohl sie zum Glück äusserlich fast folgenlos abheilte. Insbesondere die Lage der Verletzung in unmittelbarer Nähe zum linken Auge und im Bereich von sensiblen Gesichtsnerven und von Blutgefässen (etwas weiter unten dann auch die Halsschlagader; vgl. pag.