Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zog der Beschuldigte mit der linken Hand den Kopf des Opfers an den Haaren zu sich auf den Beifahrersitz hinüber, während er in der anderen Hand das Messer hielt. Obwohl er die Privatklägerin nur mit einer Hand an den Haaren riss und sie somit nicht fixiert war, führte er so das Messer im dynamischen Geschehen mit der anderen Hand gegen den Kopf des Opfers und fügte ihm die beiden bekannten Verletzungen zu. Er selber zog sich dabei mit der Messerklinge am rechten Zeigefinger zwei kleinere Verletzungen zu.