Er gestand somit ein, um das Todesrisiko gewusst zu haben. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich in der Kopf-/Halsregion zahlreiche lebenswichtige Blutgefässe befinden, deren Verletzung den Tod zur Folge haben kann (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3). Das Wissenselement ist ohne weiteres erfüllt. Bezüglich des Willenselements ist fraglich, ob weitere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, aufgrund welcher vom Wissen des Beschuldigten auf dessen Willen geschlossen werden kann (siehe oben, E. 15). Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen.