Subjektiv stellt sich aber die Frage, ob von einer versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass ein Messereinsatz gegen den Kopf-/Halsbereich zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen kann. Auf Frage, was beim Einsatz eines Messers in die Kopf-/Halsregion passiere, sagte er aus: «So wie wenn man ‹ds Mässer würd i ds Härz inetue, stärbe›» (pag. 66 Z. 472). Er gestand somit ein, um das Todesrisiko gewusst zu haben.