In objektiver Hinsicht liegt weder der Tatbestand der schweren Körperverletzung noch derjenige der vorsätzlichen Tötung vor. Das Opfer ist nicht verstorben, es bestand nie eine unmittelbare Lebensgefahr und die dem Opfer zugefügten Verletzungen sind ohne bleibenden Schaden (jedenfalls ohne rein physischen) oder entstellende Narbenbildung verheilt. Objektiv betrachtet liegt deshalb «lediglich» eine einfache Körperverletzung vor. Subjektiv stellt sich aber die Frage, ob von einer versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung auszugehen ist.