22 16. Die Privatklägerin erlitt eine ca. 15 cm lange Schnittwunde (von temporal [schläfenseitig] nach ruchal [nackenwärts] reichend) sowie eine kleinere, ca. 2 cm lange, annähernd V-förmige Wunde am Hinterhaupt. Sie befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Messereinsatz gegen den Kopf und/oder die Halsregion hätte indessen zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod führen können. In objektiver Hinsicht liegt weder der Tatbestand der schweren Körperverletzung noch derjenige der vorsätzlichen Tötung vor.