Es liegt somit kein direkter Vorsatz vor. Zu prüfen ist aber, ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzlicher Tötung wie folgt: 21 «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).