15. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorab der schwerwiegendste Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen ist. Sollte dieser erfüllt sein, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der anderen Straftatbestände, da die versuchte vorsätzliche Tötung diese konsumiert. Ob eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, steht und fällt mit der Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte einen Vorsatz oder allenfalls einen Eventualvorsatz auf Tötung der Privatklägerin hatte. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hatte der Beschuldigte nicht vor, die Privatklägerin effektiv zu töten. Es liegt somit kein direkter Vorsatz vor.