Eine Entstellung des Gesichts (Abs. 2, drittes Fallbeispiel) muss «arg» und «bleibend» sein, um als schwere Körperverletzung zu gelten. Dies trifft nicht zu auf relativ unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden. In der Praxis als schwere Körperverletzung qualifiziert wurde dagegen eine nicht ganz wegschminkbare Schnittwunden-Narbe vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und den Geschädigten mimisch beeinträchtigte (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB, m.H.).