Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung.