Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB).