18 Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.