Der Beschuldigte ergriff die Flucht und warf das Messer weg. Die Schnittwunde musste genäht werden und die Privatklägerin war zwei Monate nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig. Die Narben sind heute verheilt und optisch kaum sichtbar. Geblieben sind eine leichte Sensibilitätsstörung und eine nachhaltige seelische Belastung. III. Rechtliche Würdigung 14. Mit Blick auf die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Subsumtion seien an dieser Stelle die einschlägigen Strafbestimmungen kurz rekapituliert.