Das Messer hielt der Beschuldigte nach wie vor in der rechten Hand. In diesem dynamischen, sich auf engstem Raum abspielenden Geschehen (und wohl um die schreiende Privatklägerin zu beschwichtigen) führte der Beschuldigte das Messer gegen den Kopf/Hals der Privatklägerin, wobei er ihr zwei Verletzungen an der linken Kopfseite beibrachte (ca. 15 cm lange, klaffende Schnittwunde, links von der Schläfe im Bereich des Haaransatzes über die Ohrmuschel in Richtung des Hinterkopfes nach hinten-unten verlaufend; ca. 2 cm lange, annähernd V-förmige Wunde am Hinterhaupt). Der Beschuldigte ergriff die Flucht und warf das Messer weg.