13. Beweisergebnis Weil der Beschuldigte die Privatklägerin zur Rede stellen wollte, begab er sich am 9. Januar 2015 gegen 19:00/19:30 Uhr ans Domizil der Privatklägerin. Er wartete dort auf deren Eintreffen. Die Privatklägerin traf mit ihrem Personenwagen gegen 20:30 Uhr in I.________ ein. Noch bevor sie aus dem Auto ausgestiegen war, öffnete der Beschuldigte die Beifahrertüre und setzte sich zu ihr ins Fahrzeug. Spätestens nachdem er die Privatklägerin aufgefordert hatte, wegzufahren nahm er ein Messer mit offener Klinge (10 – 15 cm lang) hervor, um seiner Forderung Nachachtung zu verschaffen.