17 zum Griff in die Haare und zum Hinüberziehen des Kopfes durch den Beschuldigten, mithin zu einer gewissen Dynamik des Geschehens. Der Beschuldigte hielt das Messer weiterhin offen in der rechten Hand und riss mit der linken die Privatklägerin an den Haaren, wobei das Messer und der Kopf/Hals der Privatklägerin da schon in grosser Nähe zueinander waren. Schliesslich setzte er das Messer gegen den Kopf-/Halsbereich der Privatklägerin ein, sodass er sie dort massiv verletzte. Dass es zweimal den Kopf-/Halsbereich traf, war nicht Zufall.