Die Privatklägerin wollte nicht losfahren, weshalb er zum Messer griff. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, zuerst nur, um damit Eindruck zu machen (pag. 519). Dass er das Messer dann auch gegen den Kopf-/Halsbereich der Privatklägerin einsetzte, hat seinen Grund in der weiteren Reaktion der Privatklägerin, die, nachdem sie die Messerklinge erblickt hatte - für den Beschuldigten unerwartet - zu schreien anfing. Dies wiederum führte, wie die Vorinstanz auf pag. 519 weiter zutreffend ausführte, dazu, dass der Beschuldigte seinerseits reagierte: Es kam