Absichten des Beschuldigten Aus der Vorgeschichte geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Tatabend zur Rede stellen wollte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er sie von Anfang an mit dem Messer hätte verletzen oder gar töten wollen. Wie er selber einräumen musste, hat er aber «eine kurze Zündschnur». Manchmal «dräie er halt chli düre» und dann passierten halt einfach so Sachen. Aggressionen habe er dann gegenüber denen, die gerade in der Nähe seien, gegenüber Verwandten z.B., und ihn aufregten (pag. 57 Z. 135 ff.). Am 9. Januar 2015 lief es nicht nach seinen Vorstellungen. Die Privatklägerin wollte nicht losfahren, weshalb er zum Messer griff.