Wie aus den medizinischen Berichten ersichtlich, wäre insbesondere bei einer weiter unten gegen den Hals verlaufenden Schnittwunde eine Verletzung der Halsschlagader nahe gelegen. Die zweite kleinere Schnittwunde am Hinterkopf ist für die Kammer insofern relevant, als dass daraus geschlossen werden kann, dass das Messer nicht nur rein zufällig einmal im Bereich des Kopfes/Halses der Privatklägerin war. Es handelt sich um eine zweite, unabhängig von der ersten entstandene Verletzung und sie korrespondiert mit dem Empfinden der Privatklägerin, die mehrere Stiche verspürt haben will (pag. 76 Z. 75 ff.).