Zur Lokalisation der Verletzungen Hier ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass es unter den gegebenen Umständen (rasche, spontane Handlung des Beschuldigten; Dynamik beim gewaltsamen Hinüberziehen des Kopfes) lebensfremd wäre, von einer in jeder Hinsicht gezielten Messerführung auszugehen. Ein absolut gezielter Schnitt wäre nur bei einer hochgradigen Fixation des Kopfes denkbar. Die Verletzung entstand aber natürlich nicht zufällig am Kopf, denn diesen zog der Beschuldigte ja mit der linken Hand zu sich und damit auch bereits in Richtung der messerführenden Hand. Zudem spürte auch die Privatklägerin die Stiche bzw. Schmerzen oberhalb des linken Ohrs.