16 angibt, Stiche im Hinterkopf gespürt zu haben (pag. 86 Z. 253). Aus ihren Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Hinüberziehen des Kopfes der Privatklägerin gegen diesen das Messer einsetzte, was auf einen bewussten Messereinsatz und eine grundsätzliche Verletzungsabsicht (wie weit diese ging, ist eine andere Frage) schliessen lässt. Die Privatklägerin verspürte zwar Stiche, letztlich waren es dann aber Schnitte. Das ist indes in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.