Richtig liegen dürfte die Vorinstanz, wenn sie davon ausgeht, die Privatklägerin sei nicht mehr angeschnallt gewesen, als sich der Beschuldigte zu ihr auf den Beifahrersitz setzte (pag. 516). Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschuldigte zum einen von Anfang an das Überraschungsmoment auf seiner Seite hatte und zum anderen die Privatklägerin ohne weiteres an den Haaren packen und ihren Kopf zu sich hinüberziehen konnte, genau so wie sie das schildert. Wo sie ihre Beine hatte, ob und allenfalls wie lange sie fixiert war und wie der Beschuldigte genau das Messer führte etc. muss offen bleiben.